1.6  Schutz, Sicherheit und Recht


1. Datenschutz

 

Rechtliche Grundlagen

  • Bundesgesetz über den Datenschutz  (DSG)
  • Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz  (VDSG)
  • Gesetz über die Information und den Datenschutz des Kantons Zürich (IDG)

 

Die GBW hält sich im Umgang an die gesetzlichen Vorgaben des Bundes und des Kantons. Zusammen mit dem kantonalen Datenschutzbeauftragten werden Fragen im Zusammenhang mit dem Datenschutz geklärt.

Im weiteren halten wir uns an den Leitfaden Datenschutzlexikon Mittelschule Berufsfachschule. Weiter Informationen sind unter Datenschutz in öffentlichen Organen zu finden.

 

 

2. Vertraulichkeit

 

Der Umgang mit persönlichen Daten ist im Gesetz 170.4 (vom 12. Februar 2007) und der Verordnung 170.41 (vom 28. Mai 2008) über die Information und den Datenschutz geregelt. Die Urheber von Dokumenten halten sich an die gesetzlichen Vorgaben und holen im Bedarfsfall das Einverständnis der Betroffenen ein (Publikation von Namen und Bilder).

Im Rahmen von formeller und informeller Kommunikation mit schulinternen oder externen Bezugsgruppen ist das Vertraulichkeitsprinzip bezüglich Informationen und Personen zu achten.

 

 

3. Urheberrecht

 

Im Urheberrechtsgesetz wird der Schutz der Urheberinnen und Urheber von Werken der Literatur und Kunst, der Schutz der ausübenden Künstlerinnen und Künstler, der Herstellerinnen und Hersteller von Ton- und Tonbildträgern und der Sendeunternehmen sowie die Bundesaufsicht über die Verwertungsgesellschaften geregelt. Wer die Werke eines Urhebers nutzen will, muss diesen um Erlaubnis anfragen. Erst gestützt auf die entsprechende Bewilligung darf er die Werke gegen Entgelt nutzen.

 

Ausnahmen

Im Gesetz werden auch Einschränkungen des Urheberrechtes definiert. Für diesen Bereich ist keine vorgängige Anfrage und Erlaubnis beim Urheber bzw. Rechtsinhaber nötig. Darunter sind zu verstehen:

 

  • Die Werkverwendung im persönlichen Bereich (unter Verwandten und Freunden);
  • Die Werkverwendung der Lehrpersonen für den Unterricht in der Klasse;
  • Das Vervielfältigen von Werkexemplaren in Betrieben, öffentlichen Verwaltungen, Kommissionen und ähnlichen Einrichtungen für die interne Information und Dokumentation.

 

Werkverwendung im Unterricht

Der Lehrperson sowie den Schüler*innen soll ermöglicht werden den Unterricht individuell zu gestalten. Daher ist jede Werkverwendung erlaubt, jedoch nur im Rahmen des direkten Unterrichts in der Klasse.

Die Urheber*innen sowie die anderen Rechteinhaber*innen haben aber auch für die Verwendung von Werken durch die Lehrpersonen für den Unterricht in der Klasse Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Die Höhe der Vergütungen ist in den so genannten Gemeinsamen Tarifen festgelegt, die regelmässig neu verhandelt werden.

 

 

4. Umgang mit Videodaten

Sensible Bereiche werden im Schulhaus datenschutzkonform durch Videokameras überwacht. Ein entsprechendes Reglement regelt den Einsatz der Videokameras.

 

 

5. Notfall-APP

Die GBW nutzt die Notfall-App der Bildungsdirektion. Die App enthält Checklisten mit Handlungsanleitungen für den Notfall und direkt anwählbare Notrufnummern.

 

Merkblatt Ärztlicher Notfalldienst

 

 

6. Verhalten in Krisensituationen

 

Vorgehen

  • Ruhe bewahren, besonnen Handeln
  • Opfer schützen, Hilfe organisieren
  • Führung übernehmen
  • Polizei einschalten
  • Schulleitung informieren
  • Ereignis dokumentieren
  • Keine Schuldzuweisung / Vorverurteilung

7. Recht am eigenen Bild

Unabhängig von urheberrechtlichen Überlegungen besteht bei Fotos das Recht am eigenen Bild. Dies bedeutet, dass die abgebildeten Personen in der Regel darüber entscheiden, ob und in welcher Form ein Bild aufgenommen und veröffentlicht werden darf. Aus diesem Grund dürfen Fotos meist nur dann veröffentlicht werden, wenn die darauf Abgebildeten ihr Einverständnis gegeben haben.

 

Einwilligung zur Veröffentlichung von Bild und/oder Videoaufnahmen