2.3  Unterricht


Planung

Aufgrund der eingehenden Anmeldungen werden die Anzahl zu bildenden Klassen unter Berücksichtigung der Richtwerte der Klassengrösse gemäss Schulniveau Index (SNI) der Bildungsstatistik (BISTA) des Kantons geplant.

Falls eine zu bildende oder weiterzuführende Klasse weniger als 10 Lernende aufweist, ist zunächst eine mögliche Zusammenlegung mit anderen Klassen zu prüfen. Wenn pädagogische Gründe für eine eigenständige Führung sprechen, ist eine Bewilligung des MBA unumgänglich. 

 

Die Stundepläne werden auf der Grundlage der aktuell gültigen Bildungsverordnungen der einzelnen Berufe geplant. Die Stundepläne sind verbindlich und auf der Homepage einsehbar.

 

 

Schullehrplan

Gestützt auf die jeweilige eidgenössische Bildungsverordnung und die Bildungspläne der Berufsverbände entwickeln die Fachschaften den gültigen Schullehrplan sowie die Fächerübersicht als allgemeine Grundlage für die konkrete Unterrichtsplanung.

 

 

Absenzensystem

Der Berufsfachschulunterricht ist obligatorisch. Der Präsenz der Lernenden wir elektronisch erfasst. Bei Abwesenheiten werden die Lernenden und die Berufsbildungsverantwortlichen per E-Mail über die Abwesenheit informiert.

Unentschuldbare Abwesenheiten werden gemäss kantonalem Disziplinarreglement Berufsbildung geahndet. Entschuldbare Abwesenheiten könne innerhalb von 28 Tagen entschuldigt werden.

Planbare Abwesenheiten müssen mittels eines Gesuchs vorgängig bewilligt werden.

 

Disziplinarreglement Berufsbildung

F2.3-10 Absenzmeldung

F2.3-09 Dispensationsgesuch

 

Disziplinarische Massnahmen

Das Disziplinarreglement Berufsbildung (vom 5. März 2015) regelt alle Massnahmen und rechtlichen Abläufe im Zusammenhang mit disziplinarischen Fragen.

 

D2.3-01 Leitfaden Intervention

Noten

Zeugnis

 

Bis Ende der zweitletzten Semesterwoche geben alle Lehrpersonen ihre Zeugnisnoten in das Schuladministrations-System ein.  Bei Abschlussklassen gelten im Abschlusssemester andere Termine.

 

Die Zeugnisse erhalten die Lernenden und Lehrbetriebe am Ende des Semesters per Post.

Die Grundlagen für die Zeugnisnoten werden durch die Lehrpersonen mindestens 12 Monate nach Notenabgabe aufbewahrt, um zu allfälligen Einsprachen Stellung nehmen zu können.

Im Zeugnis dürfen nur bestimmte Einträge vorgenommen werden. Die Richtlinien der Schulleitung regeln die erlaubten Einträge.

 

D2.3-07 Richtlinien der Schulleitung im Umgang mit Semesterzeugniseinträgen

Situationsbericht

Kritische Leistungen von Lernenden werden mit einem Situationsbericht allen Beteiligten mitgeteilt, um nach konstruktiven Lösungen zu suchen.

 

F2.3-04 Situationsbericht Auto

D2.3-08 Wegleitung Situationsbericht Auto

F2.3-05 Situationsbericht Elektro

 

Lehrvertrags-auflösung/Schulbesuch ohne Lehrvertrag

Wenn der Lehrvertrag eines oder einer Lernenden aufgelöst wurde, so kann diese/dieser Lernende während drei Monaten seit der Lehrvertragsauflösung weiterhin kostenlos den Unterricht besuchen.

Der weitere Besuch ist an folgende Bedingungen geknüpft welche in einer Vereinbarung festgehalten werden:

  • Unterricht lückenlos besuchen
  • sich aktiv am Unterricht beteiligen
  • nicht gegen die Hausordnung verstossen

 

Hält sich eine Lernender/ eine Lernende nicht an diese Bedingungen, so kann er/sie per sofort vom weiteren Unterrichtsbesuch ausgeschlossen werden.

 

Sofern die Ausbildung nicht fortgesetzt wird soll sich der/die Lernende bei der Klassenlehrperson abmelden und allenfalls in der Schule deponierte persönliche Lehrmittel mitnehmen. Eine schriftliche Mitteilung der Lernenden Person über das nicht Fortsetzen der Ausbildung an das zuständige Sekretariat führt zur sofortigen administrativen Löschung im Verwaltungssystem der Schule.

Für die Suche nach einer neuen Lehrstelle empfehlen wir Kontakt mit dem zuständigen Berufsinspektor aufzunehmen. Für die an der GBW unterrichteten Berufe sind das folgende Personen:

 

Automobilberufe und Zimmerleute:

Thomas Bider 043 258 89 46 thomas.bider@mba.zh.ch

Betriebsunterhalt:

Melanie Schürch 043 258 89 02 melanie.schuerch@mba.zh.ch

Gartenbau:

Marc Roethlisberger 043 259 77 08 marc.roethlisberger@mba.zh.ch

Elektroberufe:

Ralph Voggenhuber 043 259 77 16 ralph.voggenhuber@mba.zh.ch

Zeichner/-innen FA Architektur:

Claude Robert 043 259 79 87 claude.robert@mba.zh.ch

 

Weiter Informationen seitens des Mittelschul- und Berufsbildungsamtes sind hier zu finden: https://www.zh.ch/de/bildung/berufslehre/beratung-und-unterstuetzung.html#163522934

 

D2.3-02 Vereinbarung

Unterrichtsbesuch für Repetentinnen und Repetenten

Die Anmeldung für den Besuch der Berufsfachschule hat durch die Repetentinnen oder Repetenten zu erfolgen. Damit eine Klasseneinteilung erfolgen kann, muss mit dem entsprechenden Sekretariat bis spätestens Kalenderwoche 33 Kontakt aufgenommen werden. Dies gilt auch für den Fall, dass die Rekrutenschule absolviert wird und ein Unterrichtsbesuch erst später erfolgt.

Für unsere Akten benötigen wir die vollständig ausgefüllte Schulanmeldung sowie eine Zeugniskopie, falls der Berufsfachschulunterricht nicht in Wetzikon besucht wurde. Die Unterlagen sind dem entsprechenden Sekretariat zuzustellen.

Der Schulbesuch umfasst alle Unterrichtsteile einschliesslich Lehrausgänge, Exkursionen und allfälligen Zusatzunterricht. Der Unterricht ist lückenlos zu besuchen. Es gilt das kantonale Absenzen- und Disziplinarreglement. Die Schule behält sich, bei einer sichtbar nachlassenden Motivation oder anderen Schwierigkeiten, einen sofortigen Ausschluss vom Unterricht vor.

 

F2.3-06 Anmeldung Repetentinnen und Repetenten

 

 

 

Nachholbildung (Validieren von Bildungsleistungen)

Erwachsene mit mindestens fünfjähriger Berufserfahrung, wovon in der Regel drei Jahre (Regelung in der entsprechenden Bildungsverordnung) direkt im angestrebten Beruf nachgewiesen werden müssen, können ihre beruflichen Handlungskompetenzen in einem Validierungsdossier nachweisen und so einen formalen Abschluss erlangen.

 

Ermöglicht wird die Validierung von Bildungsleistungen durch Art. 30, 31 und 32 der Verordnung über die Berufsbildung BBV.

 

 

Voraussetzungen für den Besuch der Berufsfachschule

Wer sich auf das Qualifikationsverfahren vorbereitet oder freiwillig Fächer des Grundbildungs-Pflichtunterrichts besuchen möchte, dem wird der Schulbesuch an einer Berufsfachschule ermöglicht, sofern die Zulassung zum Qualifikationsverfahren vom Mittelschul- und Berufsbildungsamt vorliegt

freie Plätze vorhanden sind, der Unterricht regelmässig besucht wird,

das Disziplinarreglement Berufsbildung eingehalten wird und die Bestimmungen der Hausordnung eingehalten werden.

 

Werden oben genannte Anforderungen nicht erfüllt, ist der Besuch der Berufsfachschule nicht mehr möglich.

 

F2.3-07 Anmeldung Nachholbildung

 

 

 

Erfahrungsnoten

Semesternoten (soweit erforderlich) werden für das Qualifikationsverfahren angerechnet, sofern mindestens die Hälfte der möglichen Fachnoten ausgewiesen sind.

 

 

Abwesenheit von Lehrpersonen

 

Der Unterricht findet grundsätzlich immer statt. Falls keine geeignete Lösung oder Ersatz gefunden wird, werden die Lernenden beschäftigt und beaufsichtigt.

 

 

Verfahren bei vorhersehbaren Abwesenheiten (planbar)

 

  • Formular Stellvertretungen vollständig ausfüllen und mindestens 14 Tage im Voraus der Verantwortlichen Abteilungsleitung resp. der zuständigen Lehrgangsleitung (Bereich Weiterbildung)
  • Dokumente wie Kursprogramm inkl. Bewilligung des Rektors, Aufgebot, Marschbefehl, Einladungen, Vorladungen, etc. welche eine Abwesenheit begründen, in Kopie beilegen.
  • Sobald das Gesuch bearbeitet worden ist, werden die Gesuchstellerin / der Gesuchsteller sowie die Stellvertreter über den Entscheid informiert.

 

F2.3-01 Stellvertretungen 

Elektronische Erfassung via SharPoint

Verfahren bei unerwarteter, plötzlicher Verhinderung (unplanbar)

 

 

1. Priorität: Die Stellvertretung wird innerhalb der Fachgruppe/Lehrgang organisiert. Anschliessend erfolgt die Meldung mit dem Formular «Stellvertretungen» an die Verantwortliche Abteilungsleitung resp. der zuständigen Lehrgangsleitung (Bereich Weiterbildung)

 

2. Priorität: Telefonische Information so früh als möglich an die entsprechende Abteilungsleitung resp. Fachgruppenleitung, die zuständigen Sekretariate sind jeweils via E-Mail zu informieren.

Die zu vertretende Lehrperson informiert ihre Stellvertretung rechtzeitig über den zu behandelnden Stoff und stellt die nötigen Unterlagen zur Verfügung.

 

 

Weitere Regelungen

  • Bei Abwesenheiten durch Besuch eines Weiterbildungskurses kann anstelle einer Stellvertretung auch ein Abtausch oder eine Beschäftigung in Absprache mit der Abteilungsleitung vereinbart werden.
  • Nach dem QV können alle Lehrpersonen bei Bedarf verpflichtet werden, in der Zeit ihres ausfallenden Unterrichts Stellvertretungen ohne zusätzliche Entschädigung zu übernehmen.

 

 

Lehrausgang

Als Lehrausgang gilt die Abwesenheit mit einer Klasse von maximal einem halben Schultag. Lehrausgänge mit Stundeplanumstellung sind mindestens 10 Tage vorher, ohne Stundeplanumstellung mindestens 1 Tag vorher der zuständigen Abteilungsleitung einzureichen. Lehrausgänge sind nicht bewilligungspflichtig.

F2.3-02 Gesuch Exkursion/Lehrausgang PDF

F2.3-02 Gesuch Exkursion/Lehrausgang DOCX

 

Exkursionen

Die Schulleitung der GBW fördert das handlungsorientierte Lernen. In diesem Zusammenhang werden Exkursionen als einmalige Lerngelegenheiten betrachtet, bei denen Theorie und Praxis verknüpft werden können. 

 

 

Berechtigung

Alle Klassen der Grundbildung sind exkursionsberechtigt (1 Exkursion/Schuljahr). In begründeten Fällen kann in Absprache mit der Abteilungsleitung auf eine Exkursion verzichtet werden, der Unterricht findet in diesem Fall gemäss Stundenplan statt.

In begründeten Ausnahmefällen können einzelne Lernende von Exkursionen ausgeschlossen werden (Bsp. disziplinarische Probleme). In diesem Fall stehen die Lernenden dem Betrieb zur Verfügung. Die Klassenlehrperson informiert den Lehrbetrieb rechtzeitig und vorgängig über den Sachverhalt.

 

 

Organisation

Die Klassenlehrperson ist für die Organisation der Exkursion zuständig. Sie spricht sich mit den anderen Lehrpersonen ab, diese unterstützen bei der Planung und der Durchführung der Exkursion. Alle Lehrpersonen nehmen im Rahmen ihres Beschäftigungsgrades an Exkursionen teil (Richtgrösse: Lektionenzahl mal Faktor 1.6).  Die Exkursion wird in der Regel von zwei (Lehr)Personen begleitet (Hauptverantwortliche*r und Begleitperson). Bei mehr als 25 Teilnehmenden Lernenden ist eine dritte Begleitperson beizuziehen.

 

Bei Exkursionen, welche durch ihren Inhalt eine erhöhte Sorgfaltspflicht voraussetzen sind entsprechend mehr qualifizierte Begleitpersonen zwingend (Bsp. Berg- oder Wassersport).

 

 

Inhalt

Die Exkursionen berücksichtigen sowohl die fachlichen wie überfachlichen Kompetenzen, welche im Unterricht vermittelt werden. Alle Unterrichtsfächer sollen nach Möglichkeit in einer Exkursion berücksichtig werden. Ein wichtiger Bestandteil einer Exkursion soll auch der soziale Austausch und das kollektive Erlebnis darstellen. Die Schulleitung behält sich vor Exkursionen oder Exkursionsteile, welche mit pädagogischen Grundsätzen oder erhöhten Risiken nicht vereinbar sind, nicht zu bewilligen (Bsp. Paintball, Bierdegustation, etc.).

 

 

Zeitpunkt

Die Schule führt traditionsgemäss in der KW 39 Exkursionen durch. In begründeten Fällen können Exkursionen auch ausserhalb dieses Zeitfensters stattfinden, sofern keine Zusatzkosten durch Stellvertretungen entstehen.

 

 

Bewilligung

Alle Exkursionen sind bewilligungspflichtig und müssen mindestens drei Wochen vor Durchführung mittels Gesuchs der entsprechenden Abteilungsleitung (Auto/Elektro, Bau/Holz, Garten/Unterhalt) eingereicht werden. Exkursionen ins Ausland müssen durch den Rektor vorgängig bewilligt werden.  Allen Gesuchen ist ein detailliertes Programm und eine Teilnehmerliste (nur bei Auslandsexkursionen) beizulegen.

F2.3-02 Gesuch Exkursion/Lehrausgang PDF 

F2.3-02 Gesuch Exkursion/Lehrausgang DOCX

D2.3-04 Beispiel Programm inklusive Notfallkontakt

F2.3-08 Projektwochen Entschädigungen

 

Spesen

 

Spesen im Zusammenhang mit Exkursionen können gemäss Spesenreglement und vorgängiger Bewilligung vergütet werden. Die entsprechenden Anträge sind unter Beilage der benötigten Belege mittels dem Spesenformular der Abteilungsleitung einzureichen.

F1.5-01 Spesenformular

D1.5-01 Abgrenzung Spesen/Barauslagen

Vollzugsverordnung zum Personalgesetz

D1.5-02 Muster Spesenabrechnung

 

Geschenke

Lehrpersonen können als Geschenk für Referenten vorgängig (14 Tage) GBW-Biber bestellen.

 

F2.3-03 Bestellformular Geschenke für Exkursionen

Dispensation

Der Berufsschulunterricht ist obligatorisch. In begründeten Fällen können Lernende von einzelnen Unterrichtsfächern auf schriftlichen Antrag an die zuständige Abteilungsleitung dispensiert werden.

 

F2.3-09 Dispensationsgesuch

 

Fernunterricht

 

 

D2.3-03 Netiquette Fernunterricht

Unterrichtsorganisation

 

D2.3-05 Unterrichtszeiten

D2.3-06 Feriendaten und Unterrichtsausfälle